Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

Die auf Grundlage dieser AGBs abgeschlossenen Verträge betreffen die Anbringung von Folien jeglicher Art an Fahrzeugen oder sonstigen Objekten der Kunden. Wenn vereinbarungsgemäß Folien auch auf anderen Flächen/Gegenständen der Kunden angebracht werden, finden diese AGBs ebenfalls, soweit zutreffend, Anwendung.

Ebenso gelten die Nachfolgenden AGBs bei Veränderungen am Fahrzeug durch ggf anbringen von Bauteilen etc.

2. Angebote

Erteilte Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als bindend bezeichnet und haben eine Gültigkeit von bis zu 31 Tagen.

3. Preise

Es gelten die bei Auftragsabschluss vereinbarten Preise. Es können Preisabweichungen entstehen durch zB Auftragsänderungen, diese werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.

4. Gestaltung nach Kundenwunsch / Rechte Dritter / Urheberrecht

Sollte der Kunde eine individuelle Gestaltung seiner Folie wünschen, so hat er die für den Foliendruck/Folienplott erforderliche Angaben und Vorlagen unmittelbar nach Vertragsabschluss an uns zu übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, keine Vorlagen zu übermitteln, die Rechte Dritter (insbesondere Urheberrecht, Namensrecht und Markenrechte) angreifen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Kunde stellt uns ausdrücklich von allen in diesem Zusammenhang von Dritten gegen uns geltend gemachten Ansprüchen frei. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer eventuell notwendigen Rechtsverteidigung durch uns. Zu Werbezwecken erstellen wir regelmäßig Fotos und Videos unserer Arbeiten bzw. von Kundenfahrzeugen und veröffentlichen diese auf unserer Webseite als auch auf diversen Social-Media Plattformen. Lediglich auf Wunsch des Kunden werden die Kennzeichen unkenntlich gemacht. Die Rechte an den Bildern liegen ausschließlich bei Mathias Sieber als Geschäftsinhaber von Perfola.

5. Zeitlicher Rahmen der Folierung

Der zeitliche Rahmen der Folierung ist mit uns im Einzelfall abzuklären und zu vereinbaren. Je nach Beschaffenheit und nötiger Vorarbeit am Fahrzeug dauern die Arbeiten bei uns in etwa zwischen 1 und 14 Tagen. Andere Absprachen sind möglich. Feste Zeiten für die Folierung müssen vereinbart werden. Es können durch gewisse gegebenheiten Verzögerungen passieren, dazu wird der Kunde informiert.

6. Ort der Leistung / Übernahmeprotokoll / Übergabeprotokoll /

Der Kunde hat das Fahrzeug gewaschen zum vereinbarten Zeitpunkt in den Räumlichkeiten von Perfola abzugeben. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Kunden dort wieder abzuholen. Eine Abholung oder Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort ist nur nach vorheriger Vereinbarung bei Kostenübernahme möglich.

Bei der Übergabe des Fahrzeugs oder des zu folierenden Gegenstandes vom Kunden an Perfola, also an Mathias Sieber oder einem Mitarbeiter von Perfola, wird ein Übergabeprotokoll ausgefertigt, indem Schäden am Fahrzeug, erkennbare mangelhafte Lackierungen und ggfls. die nicht ordnungsgemäße Vorreinigung durch den Kunden festgehalten werden.

Bei der Übernahme des Fahrzeugs oder des zu folierenden Gegenstandes durch den Kunden von Perfola, also von Mathias Sieber oder einem Mitarbeiter von Perfola wird ein Übernahmeprotokoll gefertigt, in dem etwaige Mängel der Folierung und/oder Schäden festgehalten werden. Sollten keine Schäden und/oder Mängel festgestellt werden, gilt das Fahrzeug bzw. der folierte Gegenstand als abgenommen und die Rechnung für die erbrachte Leistung ist zur Zahlung fällig.

7. Vorbereitung der Flächen durch den Kunden / Sonstige Vorbereitungen

Basis einer Fahrzeug-Voll-/Teil-Folierung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs, in Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (keine Polituren/ Wachse oder Versiegelungen). Auf das Aufbringen von Polituren/Wachsen/Versiegelungen auf den Lack muss vor der Folierung verzichtet werden. Der Lack muss vor der Folierung vollständig von Polituren/Versiegelungen und Wachsen befreit sein. Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände, Klebereste (insbesondere bei Verlegung von Sonnenschutzfolien), Rückstände alter Folien, u. a., sind vom Kunden zu entfernen.

Sollte das Fahrzeug nicht dem oben dargestellten Bedingungen entspricht fällt ein Pauschalbetrag von 50 Euro zzgl. MwSt. für die Reinigung des Fahrzeuges an. Dieses wird im Übergabeprotokoll entsprechend festgehalten.

Eine stärkere Reinigung durch ggf. Versiegelungen wird bestmöglich durchgeführt und wird nach Zeit/Verbrauchsmaterialien berechnet.

Bei Folierungen von Fenstern oder anderen Objekten ist der Kunde ebenfalls für die richtige Vorreinigung zuständig. Z.B. bei einer Schaufensterbeklebung müssen die Scheiben geputzt und ggf. mit einer Klinge abgezogen werden um ein Optimales Ergebnis zu erzielen, ist dies nicht der Fall wird eine Pauschalgebühr von 5 Euro zzgl. MwSt. fällig.

8. Haltbarkeit der Folierung /Untergründe

Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem sie aufgetragen werden soll sowie von der verwendeten Folie. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen hält die Folie üblicherweise bis zu 10 Jahre. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann jedoch nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit auch von der Vorarbeit des Kunden, den Umwelteinflüssen, der Anzahl der Waschungen und von der Folie selbst abhängt. Eine verkürzte Haltbarkeit kommt auch bei überlackierten Kunststoffteilen häufig vor. Nicht lackierte Kunststoffteile mit Silikonanteil können nicht verklebt werden. Lackkorrekturen nach Unfällen oder anderen Einflüssen stellen im Regelfall bei der Verklebung kein Hindernis dar sofern sie durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden. Beschädigungen in Oberflächen/Karosserieteilen bzw. Design zeichnen sich durch die Folie ab. Es wird kein Rost, Silikon oder Gummi beklebt. Wir beschichten ausschließlich nur glatte Flächen. Auf strukturiertem Kunststoff ist eine Haftung der Folie nicht gewährleistet. Sollten trotzdem Arbeiten von Kunden auf solchen Flächen gewünscht sein, weisen wir darauf hin das keine Haftung und Garantie gegeben wird. 

9. Schäden durch die Folierung

Bei einer Folierung ist es nicht immer vermeidbar, dass die Folie nach Anbringung auf dem Lack geschnitten werden muss. Wir bemühen uns diese Schnitte an nicht leicht sichtbaren, unauffälligen Stellen durchzuführen. Durch das Schneiden können leichte Kratzer im Lack entstehen. Diese sind in der Regel durch Polieren zu beseitigen. Bei der Repositionierung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Abziehen von Lacksplittern o. ä.). Dies ist in fast allen Fällen auf Fehler am Lack zurückzuführen, z.B. unsachgemäße Ausbesserungen oder nachlackierte Stellen. Im Falle einer Scheibenfolierung kann es vorkommen, dass bei Entfernung die Folien einzelne Drähte der Scheibenheizung ganz oder teilweise ablösen. Eine Haftung für die vorgenannten Schäden kann nicht übernommen werden, da diese unvermeidbar sind. Wird im Vorfeld mit dem Kunde eine Arbeit am Lack besprochen zB Schleifen wegen Kratzern etc. werden auf diese Stellen keine Garantie oder Haftung gegeben.

Bei Scheibenfolierungen wird ausschließlich Folie verwendet, die für die zu folierenden Scheiben benötigt und erlaubt ist, entstehen risse in den Scheiben, ist dies aufgrund von Spannungen in der Scheibe oder ggf. Vorschäden zu sehen und wird nicht gehaftet.

10. Folien mit Struktur

Folien mit Struktur in ihrer Beschaffenheit (z. B. Carbonstruktur) können optische Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Folierungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt und stellen keine Mängel dar.

11. Schäden an Kunststoffteilen/Typenbezeichnungen

Die Entfernung verschiedener Teile kann Zusatzkosten verursachen. Zier- und Gummileisten die mit Kunststoffklipsen angebracht sind und vor der Folierung entfernt werden, können abbrechen und müssen beim Hersteller angefordert werden. Der Ersatz dieser Kleinteile ist als völlig normal anzusehen und dient einem hochwertigeren Ergebnis. Die Kosten für diese Teile trägt der Auftraggeber.

12. Überlappungen und Falten bei der Folierung

Von der Optik ist die Folierung eines Fahrzeugs kaum von einer Lackierung zu unterscheiden, ist aber einer Lackierung nicht gleichzusetzen. Folien sind in ihrer Eigenschaft dennoch anders als Lacke. Evtl. auftretende Faltenbildungen die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können werden so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen, sind aber meist unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Beklebungen von Flächen, die die Folienbreiten übersteigen, können eine Überlappung an unproblematischen Stellen erforderlich machen. In starken Vertiefungen, hauptsächlich bei Stoßstangen, lässt es sich oft nicht vermeiden mit Überlappungen zu arbeiten um eine Überdehnung der Folie zu verhindern und einem Abläsen der Folie entgegenzuwirken. In Bereichen in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und ist kein Reklamationsgrund.

13. Staub/Luftbläschen

Weiter ist es unvermeidlich, dass sich bei der Verarbeitung zwischen Folie und Lack kleine Staubpartikel befinden können. Durch die Struktur der Folie ist es jedoch so, dass diese innerhalb der folgenden zwei Wochen nach der Folierung nicht mehr sichtbar sind, sie verschwinden in der Beschaffenheit der Folie fast gänzlich. Gleiches Verhalten tritt bei eventuell entstehenden Luftbläschen auf, die bei der Verarbeitung normal sind. Scheibentönungen sind nicht vollständig fett- und staubfrei zu realisieren. Wir weisen darauf hin, dass bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe Staubpartikel erkennbar sein können. Dies ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Mangel dar. Auch bei Fahrzeugfolierungen (Voll- oder Teilfolierungen) sind Staubeinschlüsse zwischen Folie und Untergrund möglich und sind kein Grund zur Reklamation.

 

14. Nachbesserungen/Gewährleistung

Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Werkstatt. Kleinere von uns anerkannte Mängel werden dann relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine Neuherstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Mängelbeseitigung durch Dritte entbindet uns von jeglicher Mängelhaftung.

 

15. Leistungshindernisse

Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte/Regen) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung. Besteht der Auftraggeber trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen auf Durchführung des Auftrags, so gibt Mathias Sieber als Inhaber von Perfola keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und Folie. Sobald das Leistungshindernis nicht mehr gegeben ist, bemüht sich der Auftragnehmer innerhalb angemessener Zeit den Auftrag auszuführen. Der Auftragnehmer haftet in solchen Fällen nicht für entstandene Kosten. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter wird nicht gehaftet.

Tritt der Auftraggeber ohne vorherige Absage in Textform von seinem Auftrag zurück, so ist Mathias Sieber als Inhaber von Perfola berechtigt, ohne besonderen Nachweis die entstandenen Materialkosten und Ausfallzeiten als Entschädigung einzufordern, bzw. einzubehalten. Wir stellen dabei in der Regel 30% der Auftragssumme, mindestens jedoch den Materialpreis in Rechnung.

16. Bestellungen, Genehmigungen, Statik

Bestellungen sind schriftlich einzureichen (E-Mail, WhatsApp, Chats,…). Für Übermittlungsfehler, sowie Fehler, die durch undeutlich geschriebene Bestellungen oder durch undeutliche Beschreibungen in Bestellungen entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Bei Auftragserteilung im Namen Dritter haftet der Besteller für die Richtigkeit des Auftrages und für die Bezahlung der gesamten Forderung. Ist eine Bestellung erteilt, besteht die Gültigkeit des Vertrages unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung der Genehmigung ist Sache des Bestellers, die Kosten und Gebühren sind vom Auftragsteller zu tragen. Ist für die Genehmigung eine Statik erforderlich sind die Kosten ebenfalls vom Auftragsteller zu tragen. Werden Arbeiten vom Kunden erwünscht die eine Genehmigung erfordern, diese aber nicht haben übernimmt der Auftraggeber die Kosten.

17. Entwürfe, Schutzrechte

Entwürfe, die von uns erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie von uns gefertigte Muster, Reinzeichnungen, Datensätze und Modelle bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum. Ebenso bleiben wir Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte. Der Auftraggeber sichert uns zu, dass die von ihm an uns gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben, bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte Dritter, nicht berühren und solche Rechte durch die gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben nicht verletzt werden. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt uns nicht. Im Falle unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Grundrechts, stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen, sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei.

18. Datenschutz

Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Verträge gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung der Daten benötigen (z.B. das mit einer Lieferung beauftragte Versandunternehmen, das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränkt sich die Übermittlung der Daten auf das notwendige Minimum.

19. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, bei Übergabe an den Kunden. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, muss er mit Mahngebühren und weiteren rechtlichen Schritten rechnen.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen, bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.