Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens Perfola, Mathias Sieber (nachfolgend Perfola genannt) für Gewerbliche und Private Kunden (nachfolgend Besteller genannt)
§1 Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Perfola und dem Besteller gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB ist auf der Homepage des Unternehmens Perfola veröffentlicht. Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Parteien gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Fassung der AGB und zwar die deutschsprachige Fassung.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn Perfola sie schriftlich akzeptiert hat.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
Perfola erstellt auf Anfrage des Bestellers ein Angebot. Solche Angebote sind bezüglich des Preises, der Menge und der Lieferzeit stets freibleibend und unverbindlich. Will der Besteller das Angebot annehmen, muss er das ausschließlich nur in schriftlicher Form (Fax, Brief, Online) mit Unterschrift des Bestellers und lesbarer Namensnennung bei Perfola einreichen. Nur eine solche schriftliche Bestellung bildet die Grundlage für eine verbindliche Bestellbestätigung von Perfola gegenüber dem Besteller. Im Rechtssinne ist die Bestellbestätigung von Perfola die Annahme eines schriftlichen Angebots des Bestellers.
Ist die Erfüllung eines wie vorstehend zustande gekommenen Vertrages wegen von Perfola nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb, wie z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Streiks, gewalttätiger Auseinandersetzungen sowie wegen anderer Fälle höhere Gewalt sowohl bei Perfola als auch bei Vorlieferanten nicht möglich oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung, ist Perfola berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Perfola verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden einer Lieferschwierigkeit oder Erfüllungsstörungen gem. vorstehender Ziff. 2 zu informieren. Im Fall der Erfüllungsstörung nach Ziffer 2 verpflichtet sich Perfola, etwa schon erhaltene Zahlungen des Bestellers unverzüglich zurückzuzahlen. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller gegen Perfola nicht zu.
Besteller können den abgeschlossenen Vertrag innerhalb gesetzlicher Frist nach Bestellung schriftlich per Fax, Brief oder E-Mail widerrufen, sofern ihnen ein solches Recht gesetzlich zusteht, z. B. gem. den Regelungen über Fernabsatzverträge oder Haustürgeschäfte. Ansonsten besteht generell kein Widerrufsrecht.
Grundsätzlich gilt für das Vertragsverhältnis Deutsches Kaufrecht. Überwiegen die werkvertraglichen Elemente des geschlossenen Vertrages, so tritt an die Stelle der Abnahme des Werkes dessen Entgegennahme oder Ingebrauchnahme.
§3 Nutzungsrechte
Alle Entwürfe und Layoutphasen einschließlich Reinzeichnungen sind geistige Werke von Perfola und als solche urheberrechtlich geschützt. Ohne ausdrückliche Einwilligung von Perfola dürfen sie nicht genutzt, vervielfältigt oder verändert werden. Dies gilt auch dann, wenn sie im Verlaufe der Vertragsdurchführung verworfen oder abgeändert wurden oder wenn es nicht zur ausgeführten Folierung durch Perfola kommt, gleich aus welchem Grund.
Alle vorgenannten Entwürfe/Layoutphasen/Reinzeichnungen sind Bestandteil vergütungspflichtiger Tätigkeit von Perfola. Sofern es nicht zur Abrechnung der gesamten Vertragsleistung/-folierung kommt, wird Perfola diese Entwürfe/Layoutphasen/Reinzeichnungen nach Stundenaufwand abrechnen. Es gilt ein Nettostundensatz von 65,00 € zzgl. MwSt. als vereinbart. Den Zeitaufwand weist Perfola auf Anforderung nach.
§4 Überlassene Unterlagen
1. In allen im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung/Bestellung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Entwürfe, Kalkulationen etc., behält sich Perfola das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Perfola erteilt dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§5 Preise und Zahlungen
Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben, in EURO.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Erhöhen sich z. B. die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Perfola berechtigt, den Preis entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung für ihn unzumutbar ist.
Alle Zahlungen des Bestellers haben ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.
Sofern nichts anderes vereinbart wird oder auf der Rechnung angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorenthalten. Für den Fall, dass Perfola einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Besteller die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder zu mindestens wesentlich niedriger angefallen ist. Abzüge (Skonti u. a.) und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn Perfola über den Betrag ungehindert verfügen kann. Scheck und Wechsel- hergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
Überfällige Forderungen werden durch Perfola grundsätzlich an einen Rechtsbeistand oder an ein Inkasso- unternehmen abgegeben; die dadurch entstehenden Kosten sind im Verzugsfall vom Besteller zu tragen.
§6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Perfola ist der Besteller ausschließlich dann berechtigt, wenn er Minderungsrechte, Schadenersatz oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§7 Lieferzeit
Soweit kein ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind angegebene Liefertermine bzw. Lieferterminfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
Der Beginn der von Perfola angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Der Besteller kann jeder Zeit nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins/Lieferfrist Perfola schriftlich auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern (Nachfristsetzung). Hat Perfola diese Nachricht schuldhaft verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers ab Perfola an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Perfola berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in verlangter Höhe überhaupt nicht oder zumindestens wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
Von Perfola nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie. z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei Perfola als auch bei Vorlieferanten, oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung, verlängert sich die Lieferfrist ungeachtet des Rücktrittsrechts entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Perfola nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Perfola teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen unverzüglich mit.
§8 Eigentumsvorbehalt
Perfola behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich Zinsen, etwaiger Prozess- und sonstiger Nebenkosten) aus sämtlichen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen vor. Es gilt ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Perfola unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, Perfola die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für solche Kosten.
§9 Gewährleistung und Mängelrüge
Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von Perfola enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und Perfola vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften aufweist, die der Besteller nach dem Vertrag erwarten konnte, so ist Perfola zur Nacherfüllung verpflichtet. Im übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistungsregelung des Deutschen Kaufrechts.
§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist Chemnitz, soweit zulässig.
Gerichtsstand ist Chemnitz.
(+49) 0157 / 51 57 95 01
info@perfola.de
Robert-Boschstr. 5, 71397 Leutenbach
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